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VOB Ausgabe 2006 |
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§
1
§
2 |
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1. |
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen
abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte
zur vertraglichen Leistung gehören. |
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2. |
Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen
und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere
Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach
Selbstkosten) vereinbart ist. |
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3. |
(1) |
Weicht die ausgeführte
Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung
um nicht mehr als 10v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so
gilt der vertragliche Einheitspreis. |
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(2) |
Für die über 10v. H.
hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein
neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu
vereinbaren. |
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(3) |
Bei einer über 10v. H.
hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der
Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder
Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung
der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise
einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im
Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der
Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet. |
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(4) |
Sind von der unter einem
Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig,
für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des
Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme
gefordert werden. |
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4. |
Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des
Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von
Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes
vereinbart wird, § 8
Nr. 1 Abs. 2 entsprechend. |
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5. |
Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere
Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im
Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der
Ausführung getroffen werden. |
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6. |
(1) |
Wird eine im Vertrag nicht
vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf
besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen,
bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. |
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(2) |
Die Vergütung bestimmt sich
nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und
den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor
Beginn der Ausführung zu vereinbaren. |
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7. |
(1) |
Ist als Vergütung der
Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert.
Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen
Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht
zumutbar ist (§ 313
BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr-
oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von
den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. |
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(2) |
Die Regelungen der Nr. 4, 5
und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme. |
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(3) |
Wenn nichts anderes
vereinbart ist, gelten die Absätze 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die
für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt. |
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8. |
(1) |
Leistungen, die der
Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom
Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf
Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es
auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die
dem Auftraggeber hieraus entstehen. |
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(2) |
Eine Vergütung steht dem
Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich
anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die
Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des
Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit
dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die
Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der
Nummer 5 oder 6 entsprechend. |
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(3) |
Die Vorschriften des BGB über
die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677
ff. BGB) bleiben unberührt. |
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9. |
(1) |
Verlangt der Auftraggeber
Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer
nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der
gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten. |
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(2) |
Lässt er vom Auftragnehmer
nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen,
so hat er die Kosten zu tragen. |
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10. |
Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als
solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15). |
§ 3
Ausführungsunterlagen
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1. |
Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem
Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. |
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2. |
Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso
der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt
wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe
der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers. |
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3. |
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen
und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen
Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie,
soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige
Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder
vermutete Mängel hinzuweisen. |
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4. |
Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der Zustand
der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen,
ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift
festzuhalten, die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist. |
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5. |
Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen
oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders
den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte
oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2
Nr. 9) zu beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung
rechtzeitig vorzulegen. |
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6. |
(1) |
Die in Nummer 5 genannten
Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht,
vervielfältigt, geändert oder für einen anderen als den vereinbarten
Zweck benutzt werden. |
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(2) |
An DV-Programmen hat der
Auftraggeber das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen
in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber
darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen
alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf
Verlangen nachzuweisen. |
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(3) |
Der Auftragnehmer bleibt
unbeschadet des Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der
Unterlagen und der DV-Programme berechtigt. |
§ 4
Ausführung
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1. |
(1) |
Der Auftraggeber hat für
die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen
und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die
erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse -
z.B. nach dem Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem
Gewerberecht - herbeizuführen. |
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(2) |
Der Auftraggeber hat das
Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen.
Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen,
wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür
bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die
Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse
von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben
werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat
er vertraulich zu behandeln. |
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(3) |
Der Auftraggeber ist befugt,
unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nummer 2)
Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer
oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu
erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist
mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung
der Ausführung bestellt ist. |
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(4) |
Hält der Auftragnehmer die
Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so
hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf
Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte
Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu
tragen. |
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2. |
(1) |
Der Auftragnehmer hat die
Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei
hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle
zu sorgen. |
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(2) |
Er ist für die Erfüllung
der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen
Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es
ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu
treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln. |
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3. |
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art
der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die
Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die
Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich
- möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der
Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder
Lieferungen verantwortlich. |
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4. |
Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist,
dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: |
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a) |
die notwendigen Lager- und
Arbeitsplätze auf der Baustelle, |
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b) |
vorhandene Zufahrtswege und
Anschlussgleise, |
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c) |
vorhandene Anschlüsse für
Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler
trägt der Auftragnehmer, mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig. |
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5. |
Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten Leistungen
und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme
vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des
Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen,
ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach
Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach §
2 Nr. 6. |
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6. |
Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht
entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm
bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können
sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert
werden. |
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7. |
Leistungen, die schon während der Ausführung als
mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf
eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den
Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur
Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine
angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass
er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8
Nr. 3). |
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8. |
(1) |
Der Auftragnehmer hat die
Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des
Auftraggebers darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung
ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers
nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche
Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl
sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine
angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und
erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag
entziehe (§ 8 Nr.
3). |
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(2) |
Der Auftragnehmer hat bei
der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen Teile B und C zugrunde zu legen. |
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(3) |
Der Auftragnehmer hat die
Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben. |
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9. |
Werden bei Ausführung der Leistung auf einem Grundstück
Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert entdeckt,
so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem
Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer
Weisung abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach
§ 2 Nr. 6. Die
Rechte des Entdeckers (§ 984
BGB) hat der Auftraggeber. |
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10. |
Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen
gemeinsam von Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese
Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und
Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. |
§ 5
Ausführungsfristen
|
1. |
Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen
(Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In
einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als
Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. |
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2. |
Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart,
so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den
voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von
12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist
dem Auftraggeber anzuzeigen. |
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3. |
Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder
Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht
eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich
Abhilfe schaffen. |
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4. |
Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung,
gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten
Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung
des Vertrages Schadensersatz nach § 6
Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem
Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8
Nr. 3). |
§
6
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
|
1. |
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung
der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann
Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem
Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt
waren. |
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2. |
(1) |
Ausführungsfristen werden
verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: |
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a) |
durch einen Umstand aus dem
Risikobereich des Auftraggebers, |
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b) |
durch Streik oder eine von
der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb
des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, |
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c) |
durch höhere Gewalt oder
andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände. |
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(2) |
Witterungseinflüsse während
der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise
gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung. |
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3. |
Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise
zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen.
Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich
die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu
benachrichtigen. |
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4. |
Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der
Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und
die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. |
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5. |
Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer
unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die
ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem
die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in
den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten
sind. |
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6. |
Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu
vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich
entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers
auf angemessene Entschädigung nach § 642
BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn
Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben ist. |
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7. |
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann
jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen. Die
Abrechnung regelt sich nach den Nummern 5 und 6; wenn der Auftragnehmer
die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten der
Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für
die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind. |
§ 7
Verteilung der Gefahr
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1. |
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der
Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv
unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt
oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung
die Ansprüche nach § 6
Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht. |
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2. |
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz
eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. |
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3. |
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören
nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die
Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn
diese als Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind. |
§ 8
Kündigung durch den Auftraggeber
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1. |
(1) |
Der Auftraggeber kann bis
zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. |
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(2) |
Dem Auftragnehmer steht die
vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er
infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649
BGB). |
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2. |
(1) |
Der Auftraggeber kann den
Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von
ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger
das Insolvenzverfahren (§§ 14
und 15 InsO)
beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist,
ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird. |
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(2) |
Die ausgeführten Leistungen
sind nach § 6 Nr. 5
abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung
des Restes verlangen. |
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3. |
(1) |
Der Auftraggeber kann den
Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4
Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5
Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des
Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich
abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. |
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(2) |
Nach der Entziehung des
Auftrags ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil
der Leistung zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen
zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden
weiteren Schadens bestehen. Er ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung
zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn
die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrags geführt
haben, für ihn kein Interesse mehr hat. |
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(3) |
Für die Weiterführung der
Arbeiten kann der Auftraggeber Geräte, Gerüste, auf der Baustelle
vorhandene andere Einrichtungen und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen
angemessene Vergütung in Anspruch nehmen. |
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(4) |
Der Auftraggeber hat dem
Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über
seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung
mit dem Dritten zuzusenden. |
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4. |
Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn der
Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist
innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes
auszusprechen. Nummer 3 gilt entsprechend. |
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5. |
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. |
|
6. |
Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm
ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat
unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen
vorzulegen. |
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7. |
Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene
Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des
Vertrags gefordert werden. |
§ 9
Kündigung durch den Auftragnehmer
|
1. |
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: |
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a) |
wenn der Auftraggeber eine
ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande
setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293
ff. BGB), |
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b) |
wenn der Auftraggeber eine fällige
Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. |
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2. |
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst
zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er
nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. |
|
3. |
Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene
Entschädigung nach § 642
BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. |
§ 10
Haftung der Vertragsparteien
|
1. |
Die Vertragsparteien haften einander für eigenes
Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und
der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten
bedienen (§§ 276, 278
BGB). |
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2. |
(1) |
Entsteht einem Dritten im
Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen beide Vertragsparteien haften, so gelten für den
Ausgleich zwischen den Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit
der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der
Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt er den Schaden allein,
wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der angeordneten Ausführung
verbundene Gefahr nach § 4
Nr. 3 hingewiesen hat. |
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(2) |
Der Auftragnehmer trägt den
Schaden allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen
Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht
auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen
bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte
decken können. |
|
3. |
Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach den §§ 823
ff. BGB zu Schadensersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder
Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung
von Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu
angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung
von Wegen oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber
den Schaden allein. |
|
4. |
Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im
Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn
er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter
Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung
vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat. |
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5. |
Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den
Nummern 2, 3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese
Befreiung auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. |
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6. |
Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen
Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nummern 2, 3 oder 4 die
andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre
Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit.
Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne
der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu
haben. |
§ 11
Vertragsstrafe
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1. |
Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339
bis 345 BGB. |
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2. |
Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der
Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig,
wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. |
|
3. |
Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur
Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener
Wochen als 1/6 Woche gerechnet. |
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4. |
Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so kann er
die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat. |
§ 12
Abnahme
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1. |
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung -
gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die
Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen
durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. |
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2. |
Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der
Leistung besonders abzunehmen. |
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3. |
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur
Beseitigung verweigert werden. |
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4. |
(1) |
Eine förmliche Abnahme hat
stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf
ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in
gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift
sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen
aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei
erhält eine Ausfertigung. |
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(2) |
Die förmliche Abnahme kann
in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart
war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das
Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. |
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5. |
(1) |
Wird keine Abnahme verlangt,
so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. |
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(2) |
Wird keine Abnahme verlangt
und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in
Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach
Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die
Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der
Arbeiten gilt nicht als Abnahme. |
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(3) |
Vorbehalte wegen bekannter Mängel
oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. |
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6. |
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
soweit er sie nicht schon nach § 7
trägt. |
§ 13
Mängelansprüche
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1. |
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum
Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung
ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte
Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist
die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der
Abnahme frei von Sachmängeln, |
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a) |
wenn sie sich für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte, sonst |
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b) |
für die gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der
gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der
Leistung erwarten kann. |
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2. |
Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der
Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der
Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für
Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind. |
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3. |
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die
Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von
diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der
Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4
Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht. |
|
4. |
(1) |
Ist für Mängelansprüche
keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für
Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung,
Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten
Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die
Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von
industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr. |
|
|
(2) |
Ist für Teile von
maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen, bei denen die
Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts
anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist
für Mängelansprüche abweichend von Abs. 1 zwei Jahre, wenn der
Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für
die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn
für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist. |
|
|
(3) |
Die Frist beginnt mit der
Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12
Nr. 2). |
|
5. |
(1) |
Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel,
die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten
zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich
verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in
2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch
nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle
vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für
diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht
vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle
vereinbarten Frist endet. |
|
|
(2) |
Kommt der Auftragnehmer der
Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten
angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf
Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. |
|
6. |
Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber
unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert,
so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die
Vergütung mindern (§ 638
BGB). |
|
7. |
(1) |
Der Auftragnehmer haftet bei
schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
|
|
|
(2) |
Bei vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. |
|
|
|
(3) |
Im Übrigen ist dem
Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren
Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein
wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich
beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen
ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann
zu ersetzen, |
|
|
|
|
a) |
wenn der Mangel auf einem
Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, |
|
|
|
b) |
wenn der Mangel in dem
Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder |
|
|
|
c) |
soweit der Auftragnehmer den
Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat
oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im
Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. |
|
|
(4) |
Abweichend von Nummer 4
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer
nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können
oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist. |
|
|
|
(5) |
Eine Einschränkung oder
Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart
werden. |
|
§ 14
Abrechnung
|
1. |
Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar
abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei
die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den
Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum
Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen
Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu
machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen. |
|
2. |
Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem
Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die
Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der
Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. |
|
3. |
Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer
vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12
Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes
vereinbart ist; diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate
Ausführungsfrist verlängert. |
|
4. |
Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung nicht ein,
obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt hat, so
kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers aufstellen. |
§ 15
Stundenlohnarbeiten
|
1. |
(1) |
Stundenlohnarbeiten werden
nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. |
|
|
(2) |
Soweit für die Vergütung
keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung.
Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des
Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und
Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der
Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die
bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen
für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem
Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet. |
|
2. |
Verlangt der Auftraggeber, dass die Stundenlohnarbeiten
durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden,
oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend. |
|
3. |
Dem Auftraggeber ist die Ausführung von
Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten
Arbeitsstunden und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden
Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen,
Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und
Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten sind, wenn nichts anderes
vereinbart ist, je nach der Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich
Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm
bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben. Dabei kann er
Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder gesondert schriftlich
erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als
anerkannt. |
|
4. |
Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss der
Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16. |
|
5. |
Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den
Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der
Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der Auftraggeber verlangen,
dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung
vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für einen
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von
Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie
etwaige Sonderkosten ermittelt wird. |
§ 16
Zahlung
|
1. |
(1) |
Abschlagszahlungen sind auf
Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten
Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils
nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen
sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und
sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen
gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten
und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten
Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum
an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. |
|
|
(2) |
Gegenforderungen können
einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in
den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig. |
|
|
(3) |
Ansprüche auf
Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der Aufstellung
fällig. |
|
|
(4) |
Die Abschlagszahlungen sind
ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als
Abnahme von Teilen der Leistung. |
|
2. |
(1) |
Vorauszahlungen können auch
nach Vertragsabschluss vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des
Auftraggebers ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen
sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, mit 3v. H. über dem
Basiszinssatz des § 247
BGB zu verzinsen. |
|
|
(2) |
Vorauszahlungen sind auf die
nächstfälligen Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten
sind, für welche die Vorauszahlungen gewährt worden sind. |
|
3. |
(1) |
Der Anspruch auf die
Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom
Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung fällig, spätestens innerhalb
von 2 Monaten nach Zugang. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit
unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2
Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber
sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der
Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie
sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu
zahlen. |
|
|
(2) |
Die vorbehaltlose Annahme
der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer
über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die
Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. |
|
|
(3) |
Einer Schlusszahlung steht
es gleich, wenn der Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen
weitere Zahlungen endgültig und schriftlich ablehnt. |
|
|
(4) |
Auch früher gestellte, aber
unerledigte Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals
vorbehalten werden. |
|
|
(5) |
Ein Vorbehalt ist innerhalb
von 24 Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 über
die Schlusszahlung zu erklären. Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb
von weiteren 24 Werktagen - beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1
genannten 24 Werktage - eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen
Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt
eingehend begründet wird. |
|
|
(6) |
Die Ausschlussfristen gelten
nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schlussrechnung und
-zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. |
|
4. |
In sich abgeschlossene Teile der Leistung können nach
Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen
endgültig festgestellt und bezahlt werden. |
|
5. |
(1) |
Alle Zahlungen sind aufs äußerste
zu beschleunigen. |
|
|
(2) |
Nicht vereinbarte Skontoabzüge
sind unzulässig. |
|
|
(3) |
Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit
nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen.
Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom
Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288
BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist. |
|
|
(4) |
Zahlt der Auftraggeber das fällige
unbestrittene Guthaben nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
Schlussrechnung, so hat der Auftragnehmer für dieses Guthaben abweichend
von Absatz 3 (ohne Nachfristsetzung) ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf
Zinsen in Höhe der in § 288
BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden
nachweist. |
|
|
(5) |
Der Auftragnehmer darf in
den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen,
sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos
verstrichen ist. |
|
6. |
Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger des
Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen
Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen
Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des
Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die
Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers
innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und
inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung
nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die
Direktzahlung als anerkannt. |
§ 17
Sicherheitsleistung
|
1. |
(1) |
Wenn Sicherheitsleistung
vereinbart ist, gelten die §§ 232
bis 240 BGB, soweit
sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. |
|
|
(2) |
Die Sicherheit dient dazu,
die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche
sicherzustellen. |
|
2. |
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann
Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft
eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das
Kreditinstitut oder der Kreditversicherer |
|
|
- |
in der Europäischen
Gemeinschaft oder |
|
|
- |
in einem Staat der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder |
|
|
- |
in einem Staat der
Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen |
´zugelassen
ist.
|
3. |
Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen
Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. |
|
4. |
Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist
Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt
hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die
Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771
BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift
des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit
keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes
Anfordern verpflichtet. |
|
5. |
Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so
hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut
auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können
("Und-Konto"). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. |
|
6. |
(1) |
Soll der Auftraggeber
vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen
einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10v. H. kürzen,
bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne
Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer
bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Den
jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und
binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem
vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen,
dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des
Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend. |
|
|
(2) |
Bei kleineren oder
kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass der Auftraggeber den
einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein
Sperrkonto einzahlt. |
|
|
(3) |
Zahlt der Auftraggeber den
einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer
hierfür eine angemessene Nachfrist setzen. Lässt der Auftraggeber auch
diese verstreichen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des
einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu
leisten. |
|
|
(4) |
Öffentliche Auftraggeber
sind berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes
Verwahrgeldkonto zu nehmen; der Betrag wird nicht verzinst. |
|
7. |
Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen
nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der
vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nummern 5
und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend. |
|
8. |
(1) |
Der Auftraggeber hat eine
nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten
Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche
zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht
von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch
nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche
einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten. |
|
|
(2) |
Der Auftraggeber hat eine
nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2
Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart
worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten
Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der
Sicherheit zurückhalten. |
§
18
Streitigkeiten
|
1. |
Liegen die Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandvereinbarung nach § 38
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für
Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts
anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen
mitzuteilen. |
|
2. |
(1) |
Entstehen bei Verträgen mit
Behörden Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst
die der auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen.
Diese soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben
und ihn möglichst innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich
bescheiden und dabei auf die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die
Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb
von 3 Monaten nach Eingang des Bescheides schriftlich Einspruch beim
Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf die Ausschlussfrist hingewiesen
hat. |
|
|
(2) |
Mit dem Eingang des
schriftlichen Antrages auf Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 1
wird die Verjährung des in diesem Antrag geltend gemachten Anspruchs
gehemmt. Wollen Auftraggeber oder Auftragnehmer das Verfahren nicht weiter
betreiben, teilen sie dies dem jeweils anderen Teil schriftlich mit. Die
Hemmung endet 3 Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder der
Mitteilung nach Satz 2. |
|
3. |
Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart
werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen. |
|
4. |
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von
Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren
bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung
verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede
Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei
die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich
anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen
sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil. |
|
5. |
Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die
Arbeiten einzustellen. |