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Freistellungsbescheinigung

Finanzamt Viersen                           41751 Viersen         09.01.2012                                                                   
                                            Eindhovener Str. 71
Steuernummer: 102/5063/1697                 Telefon 02162/
955-1752

                                            Sicherheitsnummer:

                                                                             00205654
Finanzamt Viersen
Postfach 110263, 41726 Viersen
______________________________________      Freistellungsbescheinigung

                                            zum Steuerabzug bei Bauleistungen
Herrn                                       gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des
Ingo Fabig                                  Einkommensteuergesetzes (EStG)
Eickener Str. 67

41366 Schwalmtal


Herrn
Fabig
Ingo

Nikolaus-Groß-Str. 11
41751 Viersen

wird hiermit bescheinigt,
dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs.1 EStG befreit ist.

Diese Bescheinigung gilt vom 09.01.2012 bis zum 08.01.2015.

Wichtiger Hinweis:
------------------

Diese Bescheinigung ist dem Leistungsempfänger im Original auszuhändigen, wenn sie für bestimmte Bauleistungen gilt. Ist die Bescheinigung für einen Zeitraum gültig, kann auch eine Kopie ausgehändigt werden. Das Original ist mit Dienstsiegel,  Unterschrift  und Sicherheits-Nummer versehen.

Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen.

Die Prüfung kann durch eine Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) erfolgen. Dazu werden die Daten beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert und bei einer Internetabfrage dem Leistungsempfänger bekannt gegeben. Bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit nicht oder kann der Leistungsempfänger eine Internetabfrage nicht durchführen, kann er sich durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt Gewissheit verschaffen. Das Unterlassen einer Internetabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern oder einer Nachfrage beim Finanzamt begründet für sich allein keine zur Haftung führende grobe Fahrlässigkeit.

Die Befreiung von der Pflicht zum Steuerabzug gilt für Zahlungen, die innerhalb des o. g. Gültigkeitszeitraumes und/oder für die o.g. Bauleistungen geleistet werden. Die Aufrechnung (Verrechnung) des Leistungsempfängers mit Gegenansprüchen gegenüber dem Leistenden steht einer Zahlung gleich.

Der Widerruf dieser Bescheinigung bleibt vorbehalten.

Im Auftrag  

                                   

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